BGBl. II Nr. 188/2005
Änderung der Blutspenderverordnung – BSV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung – BSV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 1 Z 6, Z 7; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3 Z 2
… 6 unveränderte Absätze
Laboruntersuchungen
§ 12.
(1) Bei jeder Gewinnung ist das entnommene Blut des Spenders, nach Maßgabe des Abs. 2, jedenfalls folgenden Laboruntersuchungen zu unterziehen:
1. Blutgruppenserologie, insbesondere AB0 und Rhesussystem,
2. auf irreguläre erythrozytäre Antikörper,
3. Lues: Untersuchung auf Treponema pallidum-Antikörper (TPHA-Test/Suchtest, FTA-Test/Bestätigungstest),
4. Hepatitis B: Hepatitis B-Oberflächenantigen-Bestimmung,
5. Hepatitis C: Hepatitis C-Antikörperbestimmung,
6. AIDS/HIV-Infektion: HIV-Antikörperbestimmung gemäß der Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004,
7. Serum-Glutamat-Pyruvat-Transaminase (SGPT) bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, eine Bestimmung auf HIV- und HCV-Genome mittels NAT,
8. bei Blutprodukten, die zur direkten Transfusion ohne Virusinaktivierungsverfahren gewonnen werden, zusätzlich eine Untersuchung nach unspezifischen Immunaktivierungsmarkern.
(2) Bei Spendern, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, ist müssen die Untersuchung Untersuchungen gemäß Abs. 1 Z 1 nur bei der erstmaligen Spende durchzuführen. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z, 2 muß und 3 nicht durchgeführt werden. Die Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 ist bei diesen Spendern im Falle weiterer Spenden alle vier Monate zu wiederholen.
(3) Das gewonnene Blut oder die Blutbestandteile sind von einer Anwendung an anderen Personen auszuschließen und zu entsorgen, wenn
1. eine Untersuchung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 Z 7 ein positives Untersuchungsergebnis ergibt oder
(4) Ergibt die gemäß Abs. 1 Z 2 durchgeführte Untersuchung auf irreguläre erythrozytäre Antikörper ein positives Untersuchungsergebnis, so darf das Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten verwendet werden, die korpuskulären Bestandteile sind entsprechend zu kennzeichnen.