BGBl. II Nr. 188/2005
Änderung der Blutspenderverordnung – BSV
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend den Gesundheitsschutz von Spendern und die Qualitätssicherung von Blut und Blutbestandteilen (Blutspenderverordnung – BSV) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertÜberschrift; Abs 1 Z 3 lit c, lit e, lit g, lit l (entfallen), lit m (entfallen), lit q; Abs 2 · umnummeriert: Abs 1 Z 3 lit l, lit m, lit n, lit o, lit p, lit r, lit s, lit t
Dauernde Ausschlußgründe Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)
§ 5.
(1) Folgende Personen sind mit Maßgabe des Abs. 2 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
… 4 unveränderte Absätze
1. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
3. Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird:
a) Autoimmunerkrankungen,
b) chronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
c) maligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
d) Blutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
e) Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen,
f) Babesiose,
g) bestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
h) Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
i) Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
j) Lepra,
k) Leishmaniose,
(2) Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlußgründe Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, n l und v t nicht anzuwenden.