Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blutspenderverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Dauernde Ausschlußgründe von der Gewinnung
§ 5. (1) Folgende Personen sind mit Maßgabe des Abs. 2 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Paragraph 5, (1) Folgende Personen sind mit Maßgabe des Absatz 2, von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird:
chronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
Blutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie),
bestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus oder Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
übertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
chronischer Alkoholismus,
Empfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,
ständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,
Behandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
dauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV,
Geburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind.
(2)Absatz 2,Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlußgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, n und v nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlußgründe des Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, k, n und v nicht anzuwenden.
Schlagworte
Organerkrankung, Herzerkrankung, Magenerkrankung, Darmerkrankung,
Stoffwechselerkrankung, Atemwegserkrankung, Korneaplantat
Dokumentnummer
NOR12143385
alte Dokumentnummer
N8199957723L