Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Blutspenderverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 217/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Dauernde Ausschlussgründe von der Gewinnung (Ausschluss)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Folgende Personen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:Folgende Personen sind nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 von der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dauernd auszuschließen:
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und erstmalig Blut oder Blutbestandteile spenden wollen,
Personen, bei denen einer der angeführten Risikofaktoren oder eine der angeführten Infektionen oder Krankheiten anamnestisch festgestellt wird:
chronische Organ- oder Systemerkrankungen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erkrankungen des Zentralnervensystems, Magen-, Darm-, Stoffwechsel-, Atemwegs- oder Nierenerkrankungen,
maligne Erkrankungen, außer Carcinoma in situ nach vollständiger Heilung,
Blutungsbereitschaft oder sonstige Bluterkrankung,
Neigung zu Krampfanfällen (Epilepsie) oder Ohnmachtsanfällen,
bestätigte Infektion mit Hepatitis B Virus, außer HbsAg-negative Personen, deren Immunität nachgewiesen wurde, oder Infektion mit Hepatitis C Virus oder infektiöse Hepatitis unklarer Genese,
Infektion mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV),
Infektion mit dem Human T-cell-leucaemia Virus (HTLV I/II),
übertragbare spongiforme Enzephalopathie, insbesondere die neue Variante der Creutzfeldt-Jakob Krankheit (nvCJD), subakute spongiforme Enzephalopathie sowie eine Familiengeschichte mit einer dieser Krankheitsformen,
chronischer Alkoholismus,
Empfänger eines Kornea- oder Dura mater Transplantates,
ständige Medikamenteneinnahme nach Einzelentscheidung des Arztes,
Behandlung mit humanen Hypophysenhormonen (zB Wachstumshormonen), stereotaktische Operationen,
dauerndes Risikoverhalten für eine Infektion mit sexuell übertragbaren Krankheiten, insbesondere mit HIV und HBV,
Geburt oder Aufwachsen in Malaria-Endemiegebieten oder Aufenthalt in Malaria-Endemiegebieten, wenn während oder nach dem Aufenthalt Fieberschübe aufgetreten oder sonstige Hinweise auf Malaria erhebbar sind.
(2)Absatz 2,Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Abs. 1 Z 3 lit. f, k, l und t nicht anzuwenden.Auf Spender, die Plasma zur Herstellung von Plasmaderivaten spenden, sind die Spenderausschlussgründe des Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, k, l und t nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, dürfen weiterhin zur Spende herangezogen werden, wenn im Rahmen der Spende die gesundheitliche Eignung zur Gewinnung auf Grund ärztlicher Beurteilung festgestellt worden ist.
(4)Absatz 4,Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b nicht anzuwenden.Auf Spender mit hereditärer Hämochromatose ist nach Maßgabe einer ärztlichen Entscheidung der Spenderausschlussgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, nicht anzuwenden.
Schlagworte
Organerkrankung, Herzerkrankung, Magenerkrankung, Darmerkrankung, Stoffwechselerkrankung, Atemwegserkrankung, Korneaplantat
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099380