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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil (neu); Abs 3 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 5 Z 5, Z 6, Z 7 (neu); Abs 6 Z 1, Z 2 lit a, Schlussteil (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu)
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 · danach: BGBl. II Nr. 214/2005 § 12↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 § 12↗RIS↗
Durchführung der Prüfung
§ 12.
(1) Der Schulungsveranstalter hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie für jede Prüfung mitzuteilen
1. mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin, Art, Ort und Zeit der Prüfung sowie ein aktuelles Verzeichnis seines Lehrpersonals und
2. mindestens zwei Werktage vor der Prüfung die zu erwartende Anzahl der Teilnehmer.
Der Schulungsveranstalter darf die Prüfung, sofern eine Gesamtzahl von 25 Teilnehmern dadurch nicht überschritten wird, zusätzlich auch für Schulungsteilnehmer anderer Veranstalter durchführen. In einem solchen Fall hat er auch mitzuteilen, inwieweit Verpflichtungen gemäß Abs. 2 von dem (den) anderen Veranstalter(n) wahrgenommen werden.
(2) Der Schulungsveranstalter hat für jede Prüfung
1. die zur Abdeckung des Prüfungsstoffes erforderliche Anzahl von Lehrpersonen als Prüfer zu stellen,
2. für geeignete Prüfungsräumlichkeiten zu sorgen und
3. die Kosten der Prüfung zu tragen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie hat
1. den Anforderungen des § 11 entsprechende Prüfungsbögen Prüfungsbogen für die schriftliche Prüfung zu erstellen, wobei die Fragen dem Katalog gemäß § 11 Abs. 7 zu entnehmen, mit ihrem Punktewert zu versehen und um die erforderlichen Fallbeispiele zu ergänzen sind, sowie
2. einen Prüfungssachverständigen aus der Liste gemäß § 11 Abs. 7 für die Entsendung auszuwählen., sowie
3. für jeden Teilnehmer die Ausfertigung eines Schulungsnachweises gemäß § 11 Abs. 5 GGBG vorzubereiten und dem Schulungsveranstalter zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Prüfungssachverständige hat
… 7 unveränderte Absätze
1. die Prüfungsbögen im verschlossenen Kuvert an den Prüfungsort zu überbringen,
2. sich über die Identität der Teilnehmer und darüber zu vergewissern, daß sie die erforderliche Schulung absolviert haben und ihr Antreten zur Prüfung im Verzeichnis gemäß § 9 Abs. 4 vermerkt worden ist, und
3. die Prüfungsbögen an die Teilnehmer zu verteilen.
(5) Der Prüfungssachverständige sowie der oder die Prüfer gemäß Abs. 2 Z 1 haben
1. den Ablauf der Prüfung zu überwachen,
2. Teilnehmer, die Täuschungshandlungen unternehmen oder die Prüfung erheblich stören, auszuschließen und deren Prüfung als nicht bestanden (§ 10 Abs. 3) zu erklären,
3. die schriftliche Prüfung auszuwerten,
4. gegebenenfalls mündliche Fragen zu stellen,
5. die Leistungen der Teilnehmer gemäß § 11 Abs. 6 zu beurteilen und,
6. gegebenenfalls eine Frist Mindestfrist zwischen zwei und vier Wochen für das nochmalige Antreten gemäß § 10 Abs. 3 festzulegen. und
7. zu korrigierende oder nicht auszustellende Schulungsnachweise dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
In Zweifelsfällen gibt die Meinung des Prüfungssachverständigen den Ausschlag.
(6) Die Kosten gemäß Abs. 2 Z 3 schließen eine Vergütung ein, die dem Prüfungssachverständigen für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand und Mühewaltung zu leisten ist. Diese beträgt je Teilnehmer
1. für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil . 180 S je Prüfung 150 Euro und
2. für jeden weiteren besonderen Teil .................. 60 S. zusätzlich je Teilnehmer und Prüfung
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die vorstehenden Beträge jeweils um 50%. a) für den allgemeinen Teil und einen besonderen Teil
10 Euro,
b) für den allgemeinen Teil und zwei besondere Teile
15 Euro,
c) für den allgemeinen Teil und drei besondere Teile
20 Euro,
d) für einen besonderen Teil 5 Euro
und
e) für zwei besondere Teile
10 Euro.
Bei an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen abgehaltenen Prüfungen erhöhen sich die Beträge in Z 1 und 2 jeweils um 50%.