Absatz eins,Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten
- Ziffer einsEinstufen,
- Ziffer 2Verpacken,
- Ziffer 3Beschriften, Markieren, Kennzeichnen und Plakatieren,
- Ziffer 4Be- und Entladen von Cargo Transport Units (CTU),
- Ziffer 5Ausfertigen von Beförderungsdokumenten,
- Ziffer 6Anbieten zur Beförderung,
- Ziffer 7Annehmen zur Beförderung,
- Ziffer 8Umgang mit den Gütern während der Beförderung,
- Ziffer 9Ausarbeiten von Lade-/Stauplänen,
- Ziffer 10Laden auf Schiffe und Löschen von diesen,
- Ziffer 11Befördern,
- Ziffer 12Durchsetzen oder Überwachen oder Überprüfen der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Regelungen und
- Ziffer 13sonstige Tätigkeiten.