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BGBl. II Nr. 214/2005

kundgemacht 14.07.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2005× zu GGBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV) 2614 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3; Abs 2 Z 4, Z 5, Schlussteil (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.09.1999 – 30.09.2005 · idF BGBl. II Nr. 303/1999 · danach: BGBl. II Nr. 214/2005 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 214/2005 § 4↗RIS↗
Dauer der Schulungen
§ 4.
(1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil
besonderen Teil ....................................... 32 UE,
2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....... 10 UE,
3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil
einem besonderen Teil ................................. 16 UE,
4. Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.
(2) Schulungsprogrammen der Erstschulung für
1. auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oder
2. Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
3. mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige oder
4. Sachverständige gemäß § 26 GGBG oder
können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden. 5. Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
(3) Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.
(4) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.