Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Dauer der Schulungen
§ 4. (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):Paragraph 4, (1) Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
1. Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem
besonderen Teil ....................................... 32 UE,
2. Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil ....... 10 UE,
3. Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt
einem besonderen Teil ................................. 16 UE,
Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil 5 UE.
(2)Absatz 2,Schulungsprogrammen für
auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oderauf eine der Ziffern des Paragraph 11, Absatz 3, eingeschränkte Prüfungen oder
Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige odermehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG Tätige oder
Sachverständige gemäß § 26 GGBGSachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG
können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden.können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden.
(3)Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
Dokumentnummer
NOR12159363
Alte Dokumentnummer
N9199913777U