Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Dauer der Schulungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil
32 UE,
Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil
10 UE,
Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil
16 UE,
Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil
5 UE.
(2)Absatz 2,Schulungsprogrammen der Erstschulung für
auf eine der Ziffern des § 11 Abs. 3 eingeschränkte Prüfungen oderauf eine der Ziffern des Paragraph 11, Absatz 3, eingeschränkte Prüfungen oder
Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG Tätige odermehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG Tätige oder
Sachverständige gemäß § 26 GGBG oderSachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG oder
Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
können gegenüber Abs. 1 auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
(3)Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Abs. 2 dürfen nicht kumuliert werden.Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
(4)Absatz 4,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Dokumentnummer
NOR40066394