Rechtstracker.at

§ 4 GGBV

Fassungen
ab 01.10.2005 — BGBl. II Nr. 214/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.10.2005 § → § BGBl. II Nr. 214/2005
§ 401.09.199930.09.2005 BGBl. II Nr. 303/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2005BGBl. II Nr. 214/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Dauer der Schulungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügende Schulungsprogramm samt Lehrplänen und Zeitplänen hat mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):
    1. Ziffer eins
      Erstschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil
      32 UE,
    2. Ziffer 2
      Erstschulung für jeden weiteren besonderen Teil
      10 UE,
    3. Ziffer 3
      Fortbildungsschulung für den allgemeinen Teil samt einem besonderen Teil
      16 UE,
    4. Ziffer 4
      Fortbildungsschulung für jeden weiteren besonderen Teil
      5 UE.
  2. Absatz 2,Schulungsprogrammen der Erstschulung für
    1. Ziffer eins
      auf eine der Ziffern des Paragraph 11, Absatz 3, eingeschränkte Prüfungen oder
    2. Ziffer 2
      Inhaber gültiger Gefahrgut-Lenkerbescheinigungen oder
    3. Ziffer 3
      mehrjährig in einer dem Gefahrgutbeauftragten vergleichbaren Funktion in Unternehmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GGBG Tätige oder
    4. Ziffer 4
      Sachverständige gemäß Paragraph 26, GGBG oder
    5. Ziffer 5
      Inhaber von Bescheinigungen über eine einschlägige Ausbildung mittels Fernunterricht oder e-Learning
    können gegenüber Absatz eins, auf jeweils bis zur Hälfte verkürzte Zeitansätze zugrunde gelegt werden.
  3. Absatz 3,Verkürzungen auf Grund der einzelnen Ziffern des Absatz 2, dürfen nicht kumuliert werden.
  4. Absatz 4,Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066394