Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)
BGBl. II Nr. 248/2005
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1608neu
Paragraph 16 Punkt 08, Schwimmkörper
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)
- Ziffer 3Abweichend von Ziffer eins und unbeschadet des Paragraph 11 Punkt 14, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
- Litera ader Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
- Litera balle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
- Litera cder Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und
- Litera dvom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
- Ziffer 4Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)