Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1608Paragraph 1608
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.08 Schwimmkörper Paragraph 16 Punkt 08, Schwimmkörper
(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)
(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)
Abweichend von Z 1 und unbeschadet des § 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wennAbweichend von Ziffer eins und unbeschadet des Paragraph 11 Punkt 14, ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und
vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)
Dokumentnummer
NOR40068678