Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1608Paragraph 1608
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 16.08Paragraph 16 Punkt 08
Schwimmkörper
1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.13 und1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 13, und
11.14 verboten.
Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.
Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wennAbweichend von Ziffer eins und unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 13 und 11 Punkt 14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008, bewilligten und gemäß Paragraph 15 Punkt 03, bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und
vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.Abweichend von Ziffer eins und unbeschadet der Paragraphen 11 Punkt 13 und 11 Punkt 14 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098952