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BGBl. II Nr. 303/2005

kundgemacht 21.09.2005 RIS↗
Änderung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 303/2005× zu Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung 14 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift, Text, Z 4 bis Z 6; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 21.09.2005 · idF BGBl. Nr. 857/1994 · danach: BGBl. II Nr. 303/2005 § 3↗RIS↗
in Kraft 22.09.2005 – 06.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 303/2005 · danach: BGBl. II Nr. 145/2008 § 3↗RIS↗
Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen
Kurzparkzonen
§ 3.
(1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
1. Parkschein,
2. Automatenparkschein,
3. Parkometer,
4. Parkzeitgeräte oder,
5. Parkscheibe, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht oder die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 entrichtet wird. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
(2) 6. Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden. elektronische Kurzparknachweise.
(3) Wer gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO von der Einhaltung der vorgeschriebenen Kurzparkdauer befreit wurde, hat als Kurzparknachweis einen Sondernachweis gemäß § 9 Abs. 1 zu verwenden.