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BGBl. II Nr. 319/2005

kundgemacht 04.10.2005 RIS↗
Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung 122 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 319/2005 § 10↗RIS↗
Berichtigungen im Eichschein
§ 10.
(1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 4 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein des Eichscheines durch die Behörde eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.
(2) Die Berichtigungen sind der Behörde sowie der Klassifikationsgesellschaft oder dem Ingenieurkonsulenten mitzuteilen, die bzw. der den Eichschein ausgestellt hat.