Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Berichtigungen im Eichschein
§ 10. (1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein durch die Behörde einzutragen.Paragraph 10, (1) Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein durch die Behörde einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Berichtigungen sind der Behörde mitzuteilen, die den Eichschein ausgestellt hat.
Dokumentnummer
NOR12151622
Alte Dokumentnummer
N9198911447L