Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Berichtigungen im Eichschein
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken des Eichscheines durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.Wird durch eine Veränderung des Fahrzeuges, welche die Ungültigkeit des Eichscheines nach Paragraph 7, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, nicht zur Folge hat, eine Berichtigung im Eichschein erforderlich, so ist diese sowie eine allfällige Befristung über Antrag des Verfügungsberechtigten in den dafür vorgesehenen Rubriken des Eichscheines durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) einzutragen.
(2)Absatz 2,Die Berichtigungen sind der Behörde sowie der Klassifikationsgesellschaft oder dem Ingenieurkonsulenten mitzuteilen, die bzw. der den Eichschein ausgestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40069590