Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffseichverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 667/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2005Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Vorläufige Eichbescheinigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete Bescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3;
für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 4.
(2)Absatz 2,Eine solche Bescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheines ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016
Dokumentnummer
NOR40069591