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BGBl. II Nr. 319/2005

kundgemacht 04.10.2005 RIS↗
Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung 122 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 319/2005 § 6↗RIS↗
Voraussetzungen
§ 6.
(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß
1. ein Antrag nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) gestellt wird;
2. das Fahrzeug unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
3. das Fahrzeug vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist;
4. das Fahrzeug in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem geeigneten Fahrzeug oder Schwimmkörper umfahren werden kann.