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BGBl. II Nr. 319/2005

kundgemacht 04.10.2005 RIS↗
Änderung der Schiffseichverordnung und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffseichverordnung und die Wasserstraßen-Verkehrsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 319/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffseichverordnung 122 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 5 · umnummeriert: Abs 4; Abs 6
in Kraft 01.01.1990 – 04.10.2005 · idF BGBl. Nr. 667/1989 · danach: BGBl. II Nr. 319/2005 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 05.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 319/2005 § 7↗RIS↗
Eichschein
§ 7.
(1) Die Behörde stellt anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) stellen für jedes von ihr ihnen geeichte Fahrzeug einen Eichschein aus, und zwar
1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 1;
2. für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, entsprechend dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) 2.
(2) Über jede Eichung ist ein Nachweis nach dem Muster der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen. Die anerkannten Klassifikationsgesellschaften und die Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) haben die von ihnen durchgeführten Eichungen in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind mindestens 15 Jahre aufzubewahren.
(3) Ein Eichschein gemäß Abs. 1 ist in dokumentenechter, wasserbeständiger Schrift auf wasserbeständigem Papier auszustellen. Die einzelnen Blätter des Eichscheins sind dauerhaft miteinander zu verbinden. Diese Verbindung ist mit einem Siegel zu versehen.
(34) Die Geltungsdauer eines Eichscheines darf auf höchstens zehn Jahre festgesetzt werden.
(45) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Fahrzeug solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, daß dass die Angaben des Eichscheines über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, so sind diese von Amts wegen zu überprüfen.
(56) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, einen ungültig gewordenen Eichschein der Behörde binnen zwei Wochen zurückzustellen.