Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 346/2005

kundgemacht 19.10.2005 RIS↗
Änderung der STCW-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die STCW-Verordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 346/2005× zu STCW-Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

STCW-Verordnung 4 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen); Abs 3
in Kraft 21.07.2000 – 19.10.2005 · idF BGBl. II Nr. 228/2000 · danach: BGBl. II Nr. 346/2005 § 8↗RIS↗
in Kraft 20.10.2005 – 23.02.2015 · idF BGBl. II Nr. 346/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 29/2015 § 8↗RIS↗
Anerkennung von Befähigungszeugnissen
§ 8.
(1) Für die Anerkennung von Befähigungszeugnissen gemäß § 2 Z 23 gelten die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (CELEX-Nr. 389L0048, ABl. Nr. L 019 vom 24. 1. 1989, S 16 ff) und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 98/48/EWG (CELEX-Nr. 392L0051, ABl. Nr. L 209 vom 29. 1. 1992, S 25 ff). Befähigungszeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Vorschriften der STCW-Richtlinie erteilt wurden, werden anerkannt.
(2) Seeleute, die kein ein Befähigungszeugnis gemäß § 2 Z 23 eines Drittlandes besitzen, können von der Behörde zum Dienst an Bord zugelassen werden, sofern ein entsprechender Beschluss der Europäischen Kommission über die Anerkennung des Drittlandes, welches das Zeugnis nach folgendem Verfahren anerkannt Befähigungszeugnis ausgestellt hat, vorliegt oder das Drittland bereits in die im Amtsblatt der Europäischen Kommission, Reihe C, veröffentlichte Liste anerkannter Drittländer aufgenommen wurde:. Ergeht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung kein Beschluss der Europäischen Kommission, kann die Behörde das Drittland einseitig anerkennen, bis der Beschluss der Europäischen Kommission vorliegt, und die Zulassung aussprechen. Die Zulassung erfolgt durch Anbringung eines Anerkennungsvermerkes (§ 4 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges II Z 4 und 5 der STCW-Richtlinie.
1. Bei der Anerkennung eines von einem Drittland ausgestellten entsprechenden Zeugnisses durch Vermerkerteilung wird gemäß den Verfahren und Kriterien des Anhanges II STCW-Richtlinie verfahren.
2. Die im Einklang mit den in Z 1 genannten Kriterien anerkannten Zeugnisse werden der Europäischen Kommission mitgeteilt.
(3) Ungeachtet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 kann die Behörde einem Seemann gestatten, auf einem österreichischen Seeschiff während höchstens drei Monaten Aufgaben wahrzunehmen, für die er ein von einem Drittland ausgestelltes entsprechendes gültiges Zeugnis einschließlich der vorgeschriebenen Vermerke besitzt, das aber noch nicht den Anerkennungsvermerk der österreichischen Behörde trägt und somit noch nicht für den Dienst an Bord zugelassen ist; diese Ausnahmegenehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Funkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Belege für die Beantragung eines Vermerkes bei der zuständigen Stelle müssen jederzeit vorgelegt werden können. Für das Verfahren zur Anerkennung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 der STCW-Richtlinie, für das Verfahren zur Entziehung der Befähigungszeugnisse eines Drittlandes gelten die Bestimmungen des Art. 18a der STCW-Richtlinie.