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BGBl. II Nr. 362/2005

kundgemacht 07.11.2005 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission
Verordnung des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Einsetzung einer Bioethikkommission geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 362/2005× zu Einsetzung einer Bioethikkommission×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einsetzung einer Bioethikkommission 1 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 05.11.2003 – 07.11.2005 · idF BGBl. II Nr. 517/2003 · danach: BGBl. II Nr. 362/2005 § 4↗RIS↗
in Kraft 08.11.2005 – 30.09.2013 · idF BGBl. II Nr. 362/2005 · danach: BGBl. II Nr. 335/2012 § 4↗RIS↗
Bestellung der Mitglieder
§ 4.
(1) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig; maximal jedoch auf insgesamt sechs Jahre.
(2) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler den Vorsitzenden der Kommission und einen zwei Stellvertreter des Vorsitzenden auf zwei Jahre.
(3) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen.