Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Bestellung der Mitglieder
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf zwei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2)Absatz 2,Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler den Vorsitzenden der Kommission und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden auf zwei Jahre.
(3)Absatz 3,Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40070885