Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 335/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.10.2013 § → § BGBl. II Nr. 335/2012
§ 408.11.200530.09.2013 § → § BGBl. II Nr. 362/2005
§ 405.11.200307.11.2005 § → § BGBl. II Nr. 517/2003
§ 430.06.200104.11.2003 BGBl. II Nr. 226/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsetzung einer Bioethikkommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 335/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Bestellung der Mitglieder

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundeskanzler auf drei Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Die dreijährige Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Kommission. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgen Neubestellungen auf den Rest der Funktionsperiode. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Kommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Kommission zusammentritt.
  2. Absatz 2,Bei der Bestellung der Mitglieder ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besonders Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundeskanzler die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kommission und zwei Personen als Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder haben in der ersten Sitzung der Kommission nach deren Bestellung möglicherweise entstehende Interessenskonflikte bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kommission offen zu legen. Danach sind Änderungen in den Interessenskonflikten unverzüglich der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Geschäftsstelle hat die offen gelegten Interessenskonflikte öffentlich zugänglich zu machen.
  5. Absatz 5,Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Es besteht jedoch Anspruch auf Ersatz der Reiseaufwendungen.

Im RIS seit

05.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

20001379

Dokumentnummer

NOR40142763