Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 335/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung der Bioethikkommission
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Kommission gehören 15 Mitglieder an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder bestellt werden, maximal jedoch 25 Mitglieder.
(2)Absatz 2,Der Kommission sollen Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten angehören:
Molekularbiologie und Genetik;
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler kann nach Bedarf Beobachterinnen oder Beobachter bestellen. Deren Zahl darf ein Fünftel der Mitglieder der Kommission nicht überschreiten. Sie können an den Sitzungen der Kommission beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Im Übrigen finden § 4 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 5 Anwendung.Der Bundeskanzler kann nach Bedarf Beobachterinnen oder Beobachter bestellen. Deren Zahl darf ein Fünftel der Mitglieder der Kommission nicht überschreiten. Sie können an den Sitzungen der Kommission beratend ohne Stimmrecht teilnehmen. Im Übrigen finden Paragraph 4, Absatz eins, 4 und 5 sowie Paragraph 5, Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2012
Dokumentnummer
NOR40142762