Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung einer Bioethikkommission
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 226/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufgabe der Bioethikkommission ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht, die sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der Wissenschaften auf dem Gebiet der Humanmedizin und -biologie ergeben. Hiezu gehören insbesondere:
Information und Förderung der Diskussion über wichtige Erkenntnisse der Humanmedizin und -biologie und über die damit verbundenen ethischen Fragen in der Gesellschaft;
Erstattung von Empfehlungen für die Praxis;
Erstattung von Vorschlägen über notwendige legistische Maßnahmen;
Erstellung von Gutachten zu besonderen Fragen.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.Die im Absatz eins, genannten Aufgaben werden im Hinblick auf die in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallenden Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes sowie des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen den Gebietskörperschaften wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
NOR40019009