BGBl. II Nr. 412/2005
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17bgeändertAbs 1; Abs 4
Elektromagnetische Verträglichkeit
§ 17b.
(1) Die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen der Klassen M, N und O muß muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG, ABl. Nr. L 152 vom 6. Juli 1972 idF in der Fassung der Richtlinie 95/54/EG 2004/104/EG, ABl. Nr. L 266 vom 8. November 1995, S 1, L 337 vom 14. Oktober 2004, entsprechen.
(2) Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof mit Fremdzündungsmotoren muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen. Die elektromagnetische Verträglichkeit von anderen land und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 89/336/EWG idF der Richtlinie 93/68/EWG entsprechen.
(3) Die elektromagnetische Verträglichkeit von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EWG) muss dem Kapitel 8 der Richtlinie 97/24/EG entsprechen.
(4) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG der Richtlinie 2004/104/EG, ABl. Nr. L 337 vom 14. Oktober 2004, verursachen können, müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG 2004/104/EG entsprechen. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die an das elektrische Bordnetz des Fahrzeuges angeschlossen und üblicherweise während der Fahrt verwendet werden, die elektromagnetische Störungen im Sinne der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG 2004/104/EG verursachen können und nicht der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 95/54/EG 2004/104/EG, aber der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG, entsprechen, dürfen nicht mehr feilgeboten werden. Funksendeanlagen, die der Richtlinie 89/336/EWG oder der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen und die im Fahrzeug eingebaut werden, dürfen nur verwendet werden, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers vorliegt und mitgeführt wird.