BGBl. II Nr. 412/2005
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20ageändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Umsetzung von EWR-Bestimmungen
§ 20a.
(1) Die jeweiligen Vorschriften dieser Verordnung gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die entsprechenden harmonisierten Vorschriften der Einzelrichtlinien erfüllt, die im Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG, ABl. Nr. L 18 vom 20. Dezember 2001, S 1, oder im Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG, oder im Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG, ABl. Nr. L 124 vom 9. Mai 2002, S 1, genannt werden.
- Anhang IV der Richtlinie 70/156/EWG, oder im
- Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG, oder im
- Anhang II, Teil 2 der Richtlinie 2002/24/EG
genannt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 308/1999) Wird auf eine Einzelrichtlinie Bezug genommen, so gelten hinsichtlich einzelner Genehmigungsgegenstände Genehmigungen nach den einschlägigen ECE-Regelungen in der von der Richtlinie geforderten Fassung als gleichwertig mit einer Genehmigung nach der Einzelrichtlinie.