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BGBl. II Nr. 412/2005

kundgemacht 13.12.2005 RIS↗
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Kundmachung BGBl. II Nr. 412/2005× zu KDV 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967) 83617 § 0↗RIS↗
§ 21cgeändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2; Abs 3 bis Abs 7 (neu)
in Kraft 01.12.2001 – 30.06.2007 · idF BGBl. II Nr. 414/2001 · danach: BGBl. II Nr. 412/2005 § 21c↗RIS↗
in Kraft 01.07.2007 – 09.04.2021 · idF BGBl. II Nr. 412/2005 · danach: BGBl. II Nr. 161/2021 § 21c↗RIS↗
Ausstellung eines Typenscheines aufgrund einer EG-Betriebserlaubnis Anforderungen an das System für die Eingabe von Genehmigungsdaten oder Typendaten
aus anderen Staaten
§ 21c.
(1) Der Antrag auf Bestätigung, daß ein auf Grund einer im Ausland erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellter Typenschein den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluß folgender Unterlagen einzubringen: Das System zur Eingabe und Übermittlung der Genehmigungsdaten oder Typendaten in die Genehmigungsdatenbank muss bei den entsprechend ermächtigten Herstellern, bzw. deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, zumindest folgenden Anforderungen genügen:
1. Beschreibungsbogen das EDV-System muss bezüglich Datensicherheit (Datensicherung, Zugriffsicherheit, Virenschutz) dem Stand der Technik entsprechen und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt sein. Voraussetzung für diese Genehmigung ist auch die Zustimmung des Betreibers der Typendatenbank;
2. Genehmigungsbogen (Anhang VI Die Person, die gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als für die Übermittlung der Richtlinie 98/14/EG) einschließlich aller Anlagen Genehmigungsdaten oder Typendaten verantwortlich genannt ist, muss hinsichtlich der eingegebenen Daten innerhalb der Organisation des Herstellers, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten, hinsichtlich der einzugebenden Daten weisungsfrei gestellt sein.
3. Übereinstimmungsbescheinigung für jede Motortype (Anhang IX der Richtlinie 98/14/EG)
4. Versuchsergebnisse (Anhang VIII der Richtlinie 98/14/EG) für jede Variante und Version
5. Muster eines Typenscheines.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf die Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1, 2 und 4 verzichten, sofern ihm diese Daten bereits von der ausländischen Genehmigungsbehörde mitgeteilt worden sind.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, eine Überprüfung ergeben hat, daß die erforderlichen Daten vollständig enthalten sind, die Daten in allen vorgelegten Unterlagen übereinstimmen und der vorgelegte Typenschein dem Muster der Verordnung entspricht. Die Schnittstelle für die manuelle Erfassung der Daten muss in der Lage sein, alle durch Berechnung erkennbaren Eingabefehler anzuzeigen, die Anlage von Typendatensätzen oder Musterdatensätzen für Genehmigungsdaten durch Kopieren gesamter Datensätze mit Ausnahme der Übernahme von ungeänderten Datensätzen für Fahrzeuge gleicher Type/Variante/Version, bei denen sich lediglich die Nummer der Erweiterung einer Betriebserlaubnis oder Typengenehmigung ändert, zu verhindern. Die Genehmigungsdaten oder Typendaten sind bei manueller Eingabe durch den Hersteller, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten von der gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Person in das Datensystem einzugeben und anschließend von mindestens einer zweiten fachkundigen Person zu verifizieren und zu bestätigen.
(3) Der Teil der Genehmigungsdaten oder Typendaten, der bereits in deutscher Sprache in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten ist oder mit länderübergreifenden Codierungen in deutschem Klartext übersetzt wird, darf ohne weitere Eingriffe seitens des Bevollmächtigten automatisationsgestützt vom Fahrzeughersteller übernommen werden, wenn
1. diese Daten unter Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems erstellt wurden, oder
2. diese Daten bereits von einer der Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates kontrolliert wurden und sichergestellt ist, dass Übertragungsfehler aufgrund unterschiedlicher Datenformate ausgeschlossen sind.
(4) Als Datenquelle für die Datensätze ist der Beschreibungsbogen, bei Fahrzeugen mit nationaler österreichischer Typengenehmigung die Typenbeschreibung heranzuziehen.
(5) Sind im Beschreibungsbogen/Typenbeschreibung für bestimmte Merkmale Wertebereiche und kein konkreter Wert angegeben, in der für das Fahrzeug zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung jedoch ein konkreter Wert, kann dieser in die Genehmigungsdaten eines einzelnen Fahrzeuges übernommen werden. Für Typendaten ist dies unzulässig.
(6) Das System zur Eingabe oder das System zur Übermittlung von Genehmigungsdaten oder Typendaten muss in der Lage sein, die von der Genehmigungsdatenbank zur Kontrolle rückübermittelten Datensätze (Abs. 7) einzusehen und die Datensätze gegebenenfalls korrigiert wieder an die Genehmigungsdatenbank zu übermitteln. In jedem Stadium der Dateneingabe, Datenübermittlung und Kontrolle muss es möglich sein, als Muster gekennzeichnete Ausdrucke des Datensatzes anzufertigen.
(7) Es sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen und zu dokumentieren:
1. der erste übertragene Genehmigungsdatensatz oder Typendatensatz jeder Type;
2. die Prüfungen nach Z 1 sind nach jeder Änderung der Daten oder der Datenquelle zu wiederholen;
3. zusätzlich für jede Type eines Fahrzeuges mindestens folgende Anzahl an zufällig ausgewählten übertragenen Genehmigungsdatensätzen bzw. Typendatensätzen:
– bis 32 Datensätze jährlich: alle
– 33 bis 500 Datensätze jährlich: 32 jährlich
– 501 bis 3200 Datensätze jährlich: 125 jährlich
– 3201 bis 10000 Datensätze jährlich: 200 jährlich
– 10001 bis 35000 Datensätze jährlich: 315 jährlich
– 35001 bis 150000 Datensätze jährlich: 500 jährlich.
Die Prüfungen der Datensätze gemäß Z 1 bis Z 3 sind von gegenüber der Typengenehmigungsbehörde genannten Personen durchzuführen. Werden Fehler in einem der kontrollierten Datensätze festgestellt, ist die Übertragung von Datensätzen umgehend einzustellen und darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Datensätze wieder fehlerfrei übertragen werden. Es ist festzustellen, welche bereits übertragenen Datensätze fehlerhaft sind. Diese Datensätze sind vom Hersteller bzw. dessen Bevollmächtigtem sofort zu sperren. Sind bereits Fahrzeuge mit fehlerhaften Daten zugelassen, ist vom Hersteller, bzw. dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigtem, sicher zu stellen, dass die Daten in der Datenbank und in allen bereits ausgestellten Dokumenten (Typenschein, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) richtiggestellt werden. Die Art und Anzahl der Fehler und die davon betroffenen Datensätze sind einschließlich der Fehlerursache und der getroffenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung und zur Vermeidung zukünftiger Fehler dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu melden. Werden Fehler in einem Datensatz festgestellt, ist die Anzahl der gemäß Z 3 zu kontrollierenden Datensätze jeweils zu verdoppeln. Werden 24 Monate lang keine Fehler festgestellt, kann die Anzahl der zu kontrollierenden Datensätze jeweils halbiert werden. Die Anzahl der zu kontrollierenden Datensätze darf jedoch die Hälfte der in Z 4 angeführten Werte nicht unterschreiten.