Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag zu überprüfen, ob ein bestimmtes Fahrzeug, das einer Type angehört, für welche eine EG-Betriebserlaubnis in einem anderen Staat erteilt worden ist, der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung oder einem auf Grund einer Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellten ausländischen Fahrzeugdokument entspricht. Zutreffendenfalls hat er hierüber dem Fahrzeugbesitzer oder Verfügungsberechtigten eine Bestätigung für die Zulassung auszustellen.
BGBl. II Nr. 412/2005
51. Novelle zur KDV 1967
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (51. Novelle zur KDV 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21daufgehoben
Bestätigung für die Zulassung
Paragraph 21 d,
Diese Bestätigung darf nur im Falle einer nach dem 1.10.1993 oder unter Zugrundelegung der jeweils aktuellsten Grenzwerte der Richtlinien 70/220/EWG in der Fassung 93/59/EWG, 72/306/EWG in der Fassung 89/491/EWG oder 88/77/EWG in der Fassung 91/542/EWG erteilten EG-Betriebserlaubnis ausgestellt werden.
- Absatz 2,Diese Bestätigung ist hinsichtlich der darin enthaltenen technischen Daten und der Rubriken für behördliche Eintragungen den Formblättern für Einzelgenehmigungsbescheide nachzugestalten. Die technischen Inhalte des Typenscheines gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, (Datenblatt und Daten des COC-Papieres) sind jedenfalls in die Bestätigung aufzunehmen.
- Absatz 3,Diese Bestätigung ist ein dem Typenschein und dem Bescheid über die Einzelgenehmigung gleichwertiger Nachweis für die Zulassung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, KFG 1967. Fahrzeugzulassungen und Abmeldungen sowie Aufhebungen der Zulassung sind von den Zulassungsbehörden in diese Bestätigung einzutragen.
- Absatz 4,Die Überprüfung ist möglichst ohne Zerlegungsarbeiten am Fahrzeug anhand der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Die für die Überprüfung relevanten Teile sind zugänglich zu machen. Bei Bedenken, daß das Fahrzeug nicht übereinstimmt, können auch zusätzliche Befunde verlangt werden. Die Überprüfung kann bei Bedenken, insbesondere aufgrund der zurückgelegten Fahrleistung oder in Hinblick auf die letzte im Ausland durchgeführte Begutachtung, auch auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erstreckt werden. Die Überprüfung ist von einem Sachverständigen gemäß Paragraph 125, KFG 1967 durchzuführen.
- Absatz 5,Die Überprüfung gemäß Absatz 4,, ob das Fahrzeug übereinstimmt, kann entfallen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, daß das Fahrzeug seit Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) nicht verändert wurde.
- Absatz 6,Für die Überprüfung und die Ausstellung der Bestätigung ist eine Abgabe von € 58 zu entrichten. Für die allenfalls durchgeführte Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ist ein gesonderter Kostenbeitrag gemäß Paragraph 56, Absatz 4, KFG 1967 zu entrichten, wenn Mängel am Fahrzeug festgestellt worden sind.