Vollzugsbehörde diejenige Sicherheitsbehörde, in deren Haftraum die Haft vollzogen wird;
BGBl. II Nr. 439/2005
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aneu
Begriffsbestimmungen
Paragraph eins a,
Im Sinne dieser Verordnung ist:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Polizeiinspektion jene Dienststelle, in deren Verwahrungsraum (Einzel- und Sammelverwahrungsraum) die Haft vollzogen wird;
- Ziffer 3Haftraum die bauliche Gesamtheit der in der Behörde für die Anhaltung gewidmeten Räume;
- Ziffer 4Verwahrungsraum die bauliche Gesamtheit der in einer Polizeiinspektion für kurzfristige Anhaltungen zur Verfügung stehenden Räume;
- Ziffer 5Zelle ein abschließbarer Raum innerhalb des Haft- oder Verwahrungsraumes;
- Ziffer 6Kommandant der Verantwortliche für den Haftraum der Behörde bzw. für den Verwahrungsraum der Polizeiinspektion;
- Ziffer 7dienstführendes Aufsichtsorgan das in Vertretung des Kommandanten verantwortliche Organ;
- Ziffer 8Schubhaftbetreuung die vertraglich dem Bundesministerium für Inneres zur Betreuung von Fremden in Schubhaft verpflichtete tätige Hilfseinrichtung.