Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 439/2005

kundgemacht 22.12.2005 RIS↗
Änderung der Anhalteordnung
Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Anhalteordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 439/2005× zu AnhO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anhalteordnung (AnhO) 527 § 0↗RIS↗
§ 5geändert2. Abschnitt: Überschrift (entfallen) · Überschrift (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 5, Z 6 (aufgehoben); Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.1999 – 31.12.2005 · idF BGBl. II Nr. 128/1999 · danach: BGBl. II Nr. 439/2005 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. II Nr. 439/2005 § 5↗RIS↗
2. Abschnitt
Hausordnung
Einzelhaft
… 3 unveränderte Absätze
§ 5.
(1) Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
(2) Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.
(3) Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
… 3 unveränderte Absätze
1. auf Wunsch des Häftlings;
2. während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
3. als Disziplinarmittel;
4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;.
6. solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)
(4) Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.
(5) Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 439/2005)