Rechtstracker.at

§ 5 AnhO

Fassungen
01.05.1999 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 439/2005
§ 501.05.199931.12.2005 BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 128/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. II Nr. 439/2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Hausordnung

Einzelhaft

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
    2. Ziffer 2
      wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
    3. Ziffer 3
      wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
  2. Absatz 2,Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
    1. Ziffer eins
      auf Wunsch des Häftlings;
    2. Ziffer 2
      während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
    3. Ziffer 3
      als Disziplinarmittel;
    4. Ziffer 4
      wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;
    6. Ziffer 6
      solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
  4. Absatz 4,Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; Paragraph 4, Absatz 4, bleibt hiebei jedoch unberührt.
  5. Absatz 5,Im Fall des Absatz 3, Ziffer 5, können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (Paragraph eins, Absatz 3,) unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067351

Alte Dokumentnummer

N4199959014L