Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 128/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze, 41/01 Sicherheitsrecht, 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
2. Abschnitt
Hausordnung
Einzelhaft
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
(2)Absatz 2,Verwahrungshäftlinge sind nach Möglichkeit in Einzelhaft anzuhalten.
(3)Absatz 3,Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
auf Wunsch des Häftlings;
während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde;
solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
(4)Absatz 4,Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; § 4 Abs. 4 bleibt hiebei jedoch unberührt.Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; Paragraph 4, Absatz 4, bleibt hiebei jedoch unberührt.
(5)Absatz 5,Im Fall des Abs. 3 Z 5 können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (§ 1 Abs. 3) unterbleiben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 5, können Häftlinge im unbedingt erforderlichen Ausmaß in einer besonders gesicherten, gepolsterten und sonst leeren Zelle untergebracht werden. In solchen Zellen kann auch das Anschlagen der Hausordnung (Paragraph eins, Absatz 3,) unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR12067351
Alte Dokumentnummer
N4199959014L