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§ 5 AnhO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. II Nr. 439/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 439/2005
§ 501.05.199931.12.2005 BGBl. II Nr. 128/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 439/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze; 41/01 Sicherheitsrecht; 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Einzelhaft

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Anhaltung eines Häftlings hat in Einzelhaft zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Häftling gegen andere gewalttätig werde;
    2. Ziffer 2
      wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
    3. Ziffer 3
      wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens andere Häftlinge erheblich belasten würde.
  2. Absatz 2,Verwahrungshäftlinge sind, sofern dies aufgrund der Umstände der zugrunde liegenden Straftat oder sonst im Interesse anderer Verwahrungshäftlinge geboten scheint, in Einzelhaft anzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Anhaltung eines Häftlings kann in Einzelhaft erfolgen:
    1. Ziffer eins
      auf Wunsch des Häftlings;
    2. Ziffer 2
      während der Zeit der Nachtruhe, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
    3. Ziffer 3
      als Disziplinarmittel;
    4. Ziffer 4
      wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
    5. Ziffer 5
      wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde.
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)
  4. Absatz 4,Über Anordnung der für ihre Anhaltung maßgeblichen Fremdenpolizeibehörde können Schubhäftlinge, bei denen Absprachen mit anderen Schubhäftlingen zu befürchten sind, bis zu ihrer Ersteinvernahme in Einzelhaft angehalten werden; Paragraph 4, Absatz 4, bleibt hiebei jedoch unberührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,)

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071011