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BGBl. I Nr. 117/2005

kundgemacht 27.10.2005 RIS↗Parlament↗
26. KFG-Novelle und Änderung der 3. und 4. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (26. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1473 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.07.1991 – 27.10.2005 · idF BGBl. Nr. 458/1990 · danach: BGBl. I Nr. 117/2005 § 23↗RIS↗
in Kraft ab 28.10.2005 · idF BGBl. I Nr. 117/2005 § 23↗RIS↗
§ 23. Rückblickspiegel und andere Einrichtungen für die indirekte Sicht
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein, die so angebracht sind, daß der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist § 23.
Kraftfahrzeuge müssen mit geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln und erforderlichenfalls anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht ausgerüstet sein, die so angebracht sind, dass der Lenker von seinem Platz aus die Straße neben und hinter dem Fahrzeug ausreichend überblicken kann, auch wenn dieses voll besetzt oder beladen ist.