jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
BGBl. I Nr. 126/2005
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Änderungsmeldungen
Paragraph 14, (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts sowie der Zustelladresse;
- Ziffer 3jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Ziffer 4jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- Ziffer 5jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
- Ziffer 6die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
- Ziffer 7die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
- Ziffer 8die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
- Ziffer 9die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
- Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
- Ziffer einsdie erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
- Ziffer 2diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.