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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 § 20↗RIS↗

Auskunftspflicht

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Patienten/Patientinnen,
    2. Ziffer 2
      deren gesetzlichen Vertretern/Vertreterinnen oder
    3. Ziffer 3
      Personen, die von den betroffenen Patienten/Patientinnen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
    alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten zahnärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten gemäß Paragraph 21, weitergegeben werden bzw. wurden.
  2. Absatz 2,Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten/Patientinnen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu erteilen.