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BGBl. I Nr. 126/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztegesetz – ZÄG
Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2005× zu ZÄG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztegesetz (ZÄG) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.01.2006 – 17.01.2016 · idF BGBl. I Nr. 126/2005 · danach: BGBl. I Nr. 8/2016 § 47↗RIS↗

Befristete Untersagung der Berufsausübung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
    2. Ziffer 2
      durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
    untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.
  2. Absatz 2,Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.
    2. Ziffer 2
      nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.