Absatz eins,Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
- Ziffer einsdurch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
- Ziffer 2durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.