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BGBl. I Nr. 127/2005

kundgemacht 18.11.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 127/2005× zu GTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) 632 § 0↗RIS↗
§ 73geändert
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2005 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 127/2005 § 73↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 127/2005 § 73↗RIS↗
Meldepflichten
§ 73.
Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde in zweijährigen Abständen mittels Formblatt (Anlage 2) eine zusammenfassende Meldung über die in dieser Einrichtung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 durchgeführten Genanalysen zu übermitteln. Der Leiter einer Einrichtung gemäß § 68 hat der Behörde alle im Hinblick auf die Durchführung von genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 wesentlichen Änderungen der sachlichen und personellen Ausstattung der zugelassenen Einrichtung unverzüglich, sowie eine Zusammenfassung über die in dieser Einrichtung durchgeführten genetischen Analysen des Typs 3 oder 4 mittels Formblatt (Anlage 2) jeweils für das abgelaufene Jahr, beginnend mit 1. Februar 2006, zu melden.