BGBl. I Nr. 127/2005
Änderung des Gentechnikgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Anwendung von Rechtsvorschriften
§ 78.
(1) Die Durchführung einer somatischen Gentherapie am Menschen unterliegt nicht den Vorschriften des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.
(2) Eine nach diesem Bundesgesetz durchgeführte klinische Prüfung gilt als klinische Prüfung nach dem Arzneimittelgesetz.
Anmerkung