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BGBl. I Nr. 142/2005

kundgemacht 13.12.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2005× zu Entschädigungsfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsfondsgesetz 141 § 0↗RIS↗
§ 17geändert
in Kraft 28.05.2001 – 13.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 12/2001 · danach: BGBl. I Nr. 142/2005 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 142/2005 § 17↗RIS↗
Antrag auf neuerliche Entscheidung
§ 17.
Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag oder einen Teil des Forderungsbetrages kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.