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BGBl. I Nr. 142/2005

kundgemacht 13.12.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2005× zu Entschädigungsfondsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsfondsgesetz 141 § 0↗RIS↗
§ 37geändertAbs 3
in Kraft 28.05.2001 – 13.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 12/2001 · danach: BGBl. I Nr. 142/2005 § 37↗RIS↗
in Kraft ab 14.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 142/2005 § 37↗RIS↗
Verfügung über Bundesvermögen
§ 37.
(1) Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.
(2) Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.
(3) Verfügungen können erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 29 erfolgen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2005)