Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
28.05.2001 bis 13.12.2005 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute14.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 142/2005
§ 3728.05.200113.12.2005 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005danach: BGBl. I Nr. 142/2005

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Verfügung über Bundesvermögen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3,), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.
  3. Absatz 3,Verfügungen können erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Paragraph 29, erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016523