Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Verfügung über Bundesvermögen
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.
(2)Absatz 2,Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3,), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,)
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40071056