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BGBl. I Nr. 153/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arzneimittelgesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Medizinproduktegesetzes, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes und des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Medizinproduktegesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 276711 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 bis Z 7 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.04.1984 – 01.01.2006 · idF BGBl. Nr. 185/1983 · danach: BGBl. I Nr. 153/2005 § 50↗RIS↗
in Kraft 02.01.2006 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 153/2005 · danach: BGBl. I Nr. 186/2023 § 50↗RIS↗
V. ABSCHNITT
Werbebeschränkungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 50.
(1) Arzneimittelwerbung darf nur Als „Werbung für Arzneimittel“ gelten alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und Marktbearbeitung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern. Sie umfasst insbesondere:
1. zugelassene Arzneispezialitäten oder die Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist (Laienwerbung),
2. Arzneimittel, die im Arzneibuch im Sinne des § 1 Arzneigebuchgesetz genannt sind, die Arzneimittelwerbung für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind (Fachwerbung),
betrieben werden 3. den Besuch von Pharmareferenten bei Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt sind,
4. die Abgabe von Ärztemustern,
5. Anreize zur Verschreibung oder Abgabe von Arzneimitteln durch das Gewähren, Anbieten oder Versprechen von finanziellen oder materiellen Vorteilen,
6. das Sponsern von Verkaufsförderungsveranstaltungen, an denen Personen teilnehmen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind,
7. die Übernahme der Reise- und Aufenthaltskosten und Teilnahmegebühren im Zusammenhang mit berufsbezogene wissenschaftlichen Veranstaltungen für Personen, die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind.
(2) Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die Dieser Abschnitt betrifft nicht
1. dem Arzneimittel eine den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über seine tatsächliche Wirkung hinausgehende Wirkung beilegen ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind,
2. fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein Erfolg regelmäßig erwartet werden kann, oder Verkaufskataloge und Preislisten, sofern diese keine Angaben über Arzneimittel enthalten,
3. im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation stehen. Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten von Mensch und Tier, sofern darin nicht, auch nicht in indirekter Weise, auf ein Arzneimittel Bezug genommen wird.
(3) Die genehmigte Fachinformation, Gebrauchsinformation und Kennzeichnung unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Abschnitts, sofern sie zur Erfüllung der in §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 16a Abs. 1, 17 Abs. 1 und 17a Abs.1 genannten Verpflichtungen dienen.
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Reisekosten