Absatz eins,Der Bundesausschuss hat alljährlich
- Ziffer einsbis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag der Österreichischen Zahnärztekammer für das nächste Kalenderjahr und
- Ziffer 2bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluss der Österreichischen Zahnärztekammer für das vorangegangene Kalenderjahr
zu beschließen.