Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108neu
Aufsichtsrecht
Paragraph 108,
- Absatz 2,Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
- Absatz 3,Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
- Ziffer einsWeisungen (Paragraphen 106, f) nicht befolgen,
- Ziffer 2ihre Aufgaben vernachlässigen oder
- Ziffer 3beschlussunfähig werden.
Im Fall der Ziffer 3, hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen/eine Regierungskommissär/Regierungskommissärin zu ernennen, der/die die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der/Die Regierungskommissär/Regierungskommissärin ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm/Ihr ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines/einer Regierungskommissärs/Regierungskommissärin erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.