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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 108neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 § 108↗RIS↗

Aufsichtsrecht

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2,Beschlüsse der Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, sind vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen aufzuheben. Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die von ihr bezeichneten Beschlüsse vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Weisungen (Paragraphen 106, f) nicht befolgen,
    2. Ziffer 2
      ihre Aufgaben vernachlässigen oder
    3. Ziffer 3
      beschlussunfähig werden.
    Im Fall der Ziffer 3, hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen/eine Regierungskommissär/Regierungskommissärin zu ernennen, der/die die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der/Die Regierungskommissär/Regierungskommissärin ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm/Ihr ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines/einer Regierungskommissärs/Regierungskommissärin erwachsenden Kosten sind von der Österreichischen Zahnärztekammer zu tragen.