Absatz eins,Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraphen 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 110neu
3. Abschnitt
Strafbestimmungen
Paragraph 110,
- Absatz 2,Auch der Versuch ist strafbar.