Sie haben Anspruch auf Ausstellung eines Dentistenausweises.
BGBl. I Nr. 154/2005
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111neu
4. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Dentisten/Dentistinnen
Rechte und Pflichten
Paragraph 111,
Abweichend von den Paragraphen 11 und 12 gelten für Kammermitglieder, die als Dentisten/Dentistinnen in die Zahnärzteliste eingetragen sind, folgende Sonderregelungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Sie haben Anspruch auf Genuss der Leistungen aus dem für Angehörige des Dentistenberufs eingerichteten Unterstützungsfonds (Paragraph 112,).
- Ziffer 3Sie sind von der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, zur Erteilung von Auskünften sowie zur Leistung von Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds gemäß Paragraph 12, Absatz 2, befreit.
- Ziffer 4Sie können nicht als zahnärztliche Vertreter/Vertreterinnen in die Organe der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern gewählt werden (Paragraph 35, Absatz 3,).