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BGBl. I Nr. 154/2005

kundgemacht 28.12.2005 RIS↗Parlament↗
Zahnärztekammergesetz – ZÄKG
Bundesgesetz über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2005× zu ZÄKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zahnärztekammergesetz (ZÄKG) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. I Nr. 154/2005 § 24↗RIS↗

Aufgaben des Bundesausschusses

Paragraph 24,

Dem Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer obliegt

  1. Ziffer eins
    die Durchführung aller der Österreichischen Zahnärztekammer gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß Paragraphen 19, ff, soweit diese nach diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind,
  2. Ziffer 2
    der Beschluss über die Festlegung und Übertragung von Aufgaben an die Landeszahnärztekammern,
  3. Ziffer 3
    die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin, der drei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen, des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin und der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen der Österreichischen Zahnärztekammer,
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung über die Entziehung des Vertrauens des/der Präsidenten/Präsidentin, der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen oder des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer,
  5. Ziffer 5
    die Verwaltung des Vermögens der Österreichischen Zahnärztekammer,
  6. Ziffer 6
    die Anordnung der Wahl der Delegierten und die Festlegung der Zahl und der Funktionen der Delegierten,
  7. Ziffer 7
    der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Rechnungsabschlusses der Österreichischen Zahnärztekammer,
  8. Ziffer 8
    der Beschluss über die Festsetzung der Kammerbeiträge der Österreichischen Zahnärztekammer,
  9. Ziffer 9
    der Beschluss über Angelegenheiten, die eine Landeszahnärztekammer der Österreichischen Zahnärztekammer zur Entscheidung vorlegt,
  10. Ziffer 10
    die Einsetzung beratender Ausschüsse,
  11. Ziffer 11
    die Bestellung von Referenten/Referentinnen und sonstigen Beauftragten,
  12. Ziffer 12
    die Einberufung der Delegiertenversammlung,
  13. Ziffer 13
    die Bestellung nachrückender Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs,
  14. Ziffer 14
    der Beschluss der Geschäftsordnung des Unterstützungsfonds für Angehörige des Dentistenberufs.