Absatz eins,Eine befristete Untersagung der Berufsausübung darf
- Ziffer einsim Falle eines Disziplinarvergehens gemäß Paragraph 55, Absatz 2, höchstens für die Dauer von drei Jahren,
- Ziffer 2in den übrigen Fällen beim ersten Mal höchstens für die Dauer von drei Monaten, im Wiederholungsfall höchstens für die Dauer eines Jahres
verhängt werden.